Rechtsprechung
   VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8051
VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20 (https://dejure.org/2020,8051)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2020 - 11 E 1705/20 (https://dejure.org/2020,8051)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2020 - 11 E 1705/20 (https://dejure.org/2020,8051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,8051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Öffnung von Restaurants in Warenhäusern

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20
    dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24.

    BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24, zu behördlichen Maßnahmen.

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

    Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20
    Da sich die Antragstellerin gegen eine unmittelbar aus der HmbSARS-CoV EindämmungsVO folgende Untersagung wendet, die keines Umsetzungsakts bedarf, und die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20, n.v., S. 4).

    Da ein Verstoß gegen die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 HmbSARS- CoV EindämmungsVO zudem gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 25 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug zudem nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20
    OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 -, juris, Rn. 30; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 -, juris, Rn. 35; siehe zudem Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog, 2020/3/24, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/ausgangssperre/.
  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 21 E 1733/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Betretungs-

    Nachdem in Hamburg eine abstrakte Normenkontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorgesehen ist, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache allein im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, gerichtet gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots, verfolgen (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; hierzu auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).
  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen die auf der

    Da die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 HmbSARS- CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20 und 11 E 1705/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • VG Hamburg, 22.04.2020 - 13 E 1707/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Zudem kann es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen - wie sie bei dem gegenwärtigen Pandemiefall anzunehmen sind - aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich einer vergleichbaren Verordnungsregelung über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften m.w.N. OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 36 ff., sowie VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20; Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, jeweils veröffentlicht auf https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht